(1) Leitungsanlagen für Starkstrom sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu betreiben.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
a) Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken;
b) Leitungsanlagen, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden;
c) Leitungsanlagen, die ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen oder Bergbauanlagen sowie der Luftfahrt, der Schifffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der militärischen Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
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