(1) Die Durchführung der Förderung hat in der Regel in Form von Förderungsprogrammen zu erfolgen. Dabei soll auf landeseigene Sach- und Entwicklungsprogramme Bedacht genommen werden. Die Grundlage der einzelnen Förderungsprogramme bilden die auf Antrag des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung von der Landesregierung zu beschließenden Richtlinien.
(2) Diese Richtlinien haben neben der Bezeichnung der mit der Durchführung betrauten Einrichtung (§ 7), insbesondere die inhaltlichen oder regionalen Schwerpunkte, die Abwicklungs- und Entscheidungsabläufe, die Laufzeit der Förderungsprogramme sowie die Höhe der für diese Programme zur Verfügung stehenden Mittel zu enthalten.
(3) Die Landesregierung kann in wirtschaftspolitisch begründeten Ausnahmefällen, abweichend von den Richtlinien, aber im Einklang mit den Wettbewerbsbestimmungen, eine Förderung gewähren.
Rückverweise
StWFG · Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001
§ 9 Wirtschaftsförderungsbeirat
…Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark; 7. einer Vertreterin/einem Vertreter der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft; 8. einer Vertreterin/einem Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Steiermark; 9. einer Vertreterin/einem Vertreter der Vereinigung österreichischer Industrieller, Landesgruppe Steiermark, sowie 10. einer Vertreterin/einem…