StW 1992
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Allgemeines § 1 Rechtliche Stellung der Stadt
§ 6 § 6 Amtsblatt
(1) Die Stadt hat das „Amtsblatt der Stadt Wels“ herauszugeben. In diesem können Verlautbarungen und Informationen, die für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt von Bedeutung sind, veröffentlicht werden.
(2) Das Amtsblatt ist auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen und zusätzlich zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden am Magistrat bereitzuhalten. Das Amtsblatt kann auch an Verkaufsstellen und im Abonnement vertrieben werden.
(3) Der Tag der Herausgabe ist auf jedem Stück des Amtsblattes anzugeben. Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahrweise fortlaufend zu nummerieren. Wird das Amtsblatt auch physisch versendet, so hat die Versendung mit dem Tag der Herausgabe zu erfolgen.
(4) Druckfehler im Amtsblatt sind in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.
(Anm: LGBl.Nr. 38/2025)
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