§ 45 § 45 Übertragener Wirkungsbereich
In Kraft seit 01. Februar 1992
Up-to-date
StW 1992
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Wirkungsbereich der Stadt § 43 Einteilung
§ 45 § 45 Übertragener Wirkungsbereich
(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
(2) Die dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zukommende Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.
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