§ 20 § 20 Beiziehung sachkundiger Personen
In Kraft seit 01. März 2005
Up-to-date
StW 1992
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Organe der Stadt § 7 Übersicht
I. Abschnitt Der Gemeinderat § 8 Zusammensetzung und Wahl
§ 20 § 20 Beiziehung sachkundiger Personen
(1) Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der (Die) Vorsitzende kann ihm (ihr) zur sachlichen und rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.
(2) Der (Die) Vorsitzende kann für bestimmte Verhandlungsgegenstände Bedienstete der Stadt sowie andere Personen den Sitzungen des Gemeinderates zur Auskunftserteilung beiziehen. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005)
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