§ 34 Strafbestimmung
In Kraft seit 10. Juli 2018
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Wer als Auftraggeberin/Auftraggeber oder als vergebende Stelle, deren oder dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, sowie als Unternehmerin/Unternehmer die Auskunftspflicht gemäß § 24 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen. Als Tatort gilt der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes.
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