§ 32 Mutwillensstrafen
In Kraft seit 10. Juli 2018
Up-to-date
§ 32 Mutwillensstrafen — StVergRG 2018
Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, bei Konzessionsvergabeverfahren jedoch höchstens 40.000 Euro, ansonsten höchstens 20.000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafen ist § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG sinngemäß anzuwenden.
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