(1) Soweit es dem Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC, nicht entgegensteht, kann die mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn
1. der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist,
2. das Landesverwaltungsgericht einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss zu erlassen hat oder
3. bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist.
(2) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat die mündliche Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Der Auftraggeberin/Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnerinnen/Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.
(3) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
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