§ 28 § 28
In Kraft seit 10. Juli 2018
Up-to-date
StVergRG 2018
Gliederung
Rückverweise
Soweit dem Landesverwaltungsgericht aus dem Vergabeverfahren die elektronische Adresse oder Faxnummer einer Partei bekannt ist oder von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.
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