§ 23 Entscheidungsfrist
In Kraft seit 10. Juli 2018
Up-to-date
§ 23 Entscheidungsfrist — StVergRG 2018
Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 sind unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu treffen.
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