§ 2 Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes
In Kraft seit 10. Juli 2018
Up-to-date
Das Landesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
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