§ 14 Aufschiebende Wirkung
In Kraft seit 10. Juli 2018
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Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag
1. bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen,
2. bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen und
3. die Angebote nicht öffnen.
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