§ 13 Verständigung
In Kraft seit 10. Juli 2018
Up-to-date
Das Landesverwaltungsgericht hat die betroffene Auftraggeberin/den betroffenen Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung eines Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Rechtsfolgen gemäß § 14 hinzuweisen.
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