(1) Für Motorsportanlagen sind bei der Beurteilung, ob Belästigungen von Menschen durch Lärm im Sinn des § 15 Abs. 7 Z 1 lit. d zumutbar sind, auch Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Akzeptanz der Geräuschimmission auswirken können. Solche Umstände sind insbesondere
1. der mit dem Betrieb der Motorsportanlage verbundene volkswirtschaftliche Nutzen,
2. die regionale und allenfalls traditionelle Bedeutung der Motorsportanlage,
3. Einschränkungen der zeitlichen Nutzung der Motorsportanlage,
4. die Vermeidung von Lärmemissionen durch bauliche Ausgestaltungen der Motorsportanlage nach dem Stand der Technik und
5. die Unvermeidbarkeit von Lärmimmissionen nach der Veranstaltungsart.
(2) Eine unzumutbare Belästigung von Menschen ist jedenfalls dann gegeben, wenn folgende Lärmimmissionswerte überschritten werden:
1. ein über das Jahr gemittelter energieäquivalenter 16-Stunden-Tagesmittelungspegel im Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr (LAeq.16h.anno) von 65 dB;
2. ein Maximalpegel (LAmax) von 115 dB;
3. ein energieäquivalenter 24-Stunden-Tagesmittelungspegel (LAeq 24h) von 80 dB;
4. ein Maximalpegel (LAmax) von 99 dB zur Tageszeit (06.00–22.00), häufiger als 19-mal.
(3) Zum Nachweis der Vermeidung unzumutbarer Lärmbelästigungen hat die Antragstellerin/der Antragsteller Unterlagen vorzulegen, denen zufolge
1. der Betrieb durch gestaffelte zeitabhängige Immissionskontingente mit einer höchstzulässigen Anzahl von Tagen pro Jahr eingeschränkt wird,
2. die zeitlichen Abfolgen der einzelnen Betriebsarten festgelegt sind und
3. eine Überwachung der Einhaltung der Immissionskontingente durch Dauermessstationen vorgesehen ist.
(4) Die Betreiberin/Der Betreiber der Anlage hat der Behörde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Betriebsjahres einen Bericht über die Einhaltung der Immissionskontingente vorzulegen und die Ergebnisse der Lärmmessungen (Abs. 4 Z 3) zur Verfügung zu stellen.
(5) Werden auf einer Motorsportanlage auch Kraftfahrzeuge außerhalb von befestigten Fahrwegen im freien Gelände verwendet, darf eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn die in § 4 Abs. 2 lit. b, c und d des Geländefahrzeugegesetzes, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
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