§ 14 Strafbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Wer der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 13 erlassenen Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 3630,– zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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