(1) Die Landesregierung hat alle vier Jahre dem Landtag einen umfassenden Umweltschutzbericht vorzulegen.
(2) Der Umweltschutzbericht hat jedenfalls Auskunft über den Stand und die Zielsetzungen auf den Gebieten der Raumordnung und Raumplanung, des Gewässerschutzes, der Abfall- und Stoffflusswirtschaft, des Lärms, des Bodens, der Nahrung, der Luftreinhaltung, des Klimas, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Energie, des Strahlenschutzes, der Gentechnologie und der Umweltforschung zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2026
§ 18a StUIG · StUIG · Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz
§ 18a Inkrafttreten von Novellen
…§ 17a mit 1. September 2025 in Kraft getreten. (4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2026, tritt § 10 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2026 , in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013…
§ 9 Veröffentlichung von Umweltinformationen
…genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; 4. Umweltzustandsberichte, insbesondere Umweltschutzbericht gemäß § 10; 5. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 6. Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen…
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