§ 12 Parteistellung
In Kraft seit 11. Februar 2010
Up-to-date
In den Verfahren gemäß den §§ 6 und 7 Abs. 2 haben – neben der Betreiberin/dem Betreiber – Parteistellung:
1. die Umweltanwältin/der Umweltanwalt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben, und
3. jene in § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.
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