(1) Die Landesregierung ist ermächtigt,
1. zum Zwecke der Einhebung der Beiträge gemäß § 3 Abfragen aus dem elektronischen Veterinärregister gemäß § 13 Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024 betreffend den Nutztierbestand durchzuführen, die aus diesem Register erhobenen Daten der Beitragspflichtigen sowie die Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten der Beitragspflichtigen zu verarbeiten und den Gemeinden zur Verfügung zu stellen,
2. zum Zwecke der Mittelverwendung gemäß § 4 die Daten gemäß Z 1, die Daten zu Nutztierverlusten und die Daten zur Zahlungsverbindung zu verarbeiten.
(2) Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Einhebung der Beiträge sämtliche Daten, die zur Vorschreibung, Verrechnung und Nachforderung erforderlich sind, insbesondere jene, die ihnen von der Landesregierung gemäß § 3 zur Verfügung gestellt werden, zu verarbeiten.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, Daten der Ansuchen, die sie gemäß § 5 entgegennehmen, zu verarbeiten. Die Ansuchen sind, allenfalls unter Beilage von Daten zu Nutztierverlusten, die in Verfahren nach den bundesrechtlichen Bestimmungen in tierseuchenrechtlichen Angelegenheiten erhoben wurden, an die Landesregierung weiterzuleiten.
(4) Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, Daten, die ihr von der Landesregierung zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2 übermittelt werden, zu verarbeiten.
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