§ 6 Voraussetzungen für die Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen gemäß § 4 Z 2 können finanziert werden, wenn
1. sie aus veterinärfachlicher Sicht sinnvoll und notwendig sind,
2. die Tierseuchenkasse über ausreichende Mittel zur Finanzierung verfügt,
3. eine positive Kosten-Nutzen-Analyse vorliegt und
4. ihre Kosten nicht oder nicht zur Gänze vom Bund getragen werden.
(2) Die Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen zu erlassen.
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