(1) Beihilfen gemäß § 4 Z 1 können auf Grund eines schriftlichen Ansuchens einer Tierhalterin/eines Tierhalters, das bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und von dieser an die Landesregierung weiter zu leiten ist, unter der Voraussetzung gewährt werden, dass der zuletzt fällige Beitrag (§ 3), sofern ein solcher bereits zu entrichten war, spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe entrichtet worden ist. Die Nachweispflicht für die Entrichtung liegt bei der Beihilfenwerberin/beim Beihilfenwerber.
(2) Die Landesregierung entscheidet über die Gewährung von Beihilfen gemäß § 4 Z 1 lit. b nach Einholung einer Stellungnahme der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen für Zwecke nach § 4 und differenziert nach Nutztierarten zu erlassen.
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