§ 4 Verwendung der Mittel der Tierseuchenkasse
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Die Mittel der Tierseuchenkasse sind zu verwenden für
1. die Gewährung von Beihilfen für Nutztierverluste
a) infolge von Tierseuchen oder sonstigen Tierkrankheiten, für welche aufgrund von bundesrechtlichen Bestimmungen keine oder keine gänzliche Entschädigung geleistet wird;
b) aufgrund von außergewöhnlichen Umständen (außerordentliche Beihilfe);
2. die Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen, insbesondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Untersuchungen in Tierseuchenangelegenheiten.
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