(1) Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen als Nutznießerin/Nutznießer oder Pächterin/Pächter innehaben, haben für die von ihnen gehaltenen Nutztiere (Tierhalterinnen/Tierhalter) jährlich Beiträge an die Tierseuchenkasse zu leisten. Die Beitragspflicht besteht für die mit Stichtag 1. Jänner im elektronischen Veterinärregister gemäß § 13 Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024 erfassten Nutztiere.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Beiträge je Nutztierart gebietsweise nach erfahrungsgemäß auftretenden Tierseuchen und Tierkrankheiten von Nutztieren und in Abhängigkeit vom erwarteten Mittelbedarf festzulegen.
(3) Die Gemeinden haben Tierhalterinnen/Tierhaltern unter Zugrundelegung der von der Landesregierung gemäß § 8 Abs. 1 zu übermittelnden Daten den Beitrag gemäß Abs. 1 und der Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 2 bis spätestens 31. März vorzuschreiben. Die Vorschreibung der Beiträge erfolgt nach den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, insbesondere § 198a BAO. Beiträge unter 5 Euro sind nicht vorzuschreiben. Die entrichteten Beiträge sind von den Gemeinden nach Abzug einer Vergütung in Höhe von 5 % an die Tierseuchenkasse abzuführen.
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