§ 2 Tierseuchenkasse
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die Tierseuchenkasse wird vom Land als zweckgebundenes Sondervermögen eingerichtet. Die Tierseuchenkasse ist von der Landesregierung zu verwalten.
(2) Mittel der Tierseuchenkasse sind:
1. Beiträge gemäß § 3,
2. von Tierhalterinnen/Tierhaltern (§ 3 Abs. 1) an das Land zedierte Entschädigungsleistungen, die ihnen nach bundesrechtlichen Vorschriften für Nutztierverluste auf Grund von Tierseuchen oder sonstigen Tierkrankheiten zuerkannt werden und
3. sonstige Zuwendungen.
(3) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Mittel der Tierseuchenkasse sind einer gesonderten zweckgebundenen Rücklage zuzuführen.
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