§ 1 Zweck
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Aufbringung finanzieller Mittel für die Gewährung von Hilfen bei Verlusten von Nutztieren auf Grund von Tierseuchen oder Tierkrankheiten und die Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen.
(2) Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz die Einrichtung einer Tierseuchenkasse sowie die Aufbringung und Verwendung der Mittel der Tierseuchenkasse.
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