§ 1 Ziele
In Kraft seit 01. Juli 2021
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§ 1 Ziele — StSUG
Leistungen der Sozialunterstützung sollen insbesondere
1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen und
2. die dauerhafte (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben weitest möglich fördern.
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