Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
§ 32a StSUG · StSUG · Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
§ 32a Inkrafttreten von Novellen
…21 mit 1. Jänner 2025 in Kraft. (7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 31b mit 1. September 2025 in Kraft getreten. (8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5…
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