§ 31a Weitergewährung von Leistungen
In Kraft seit 31. Dezember 2021
Up-to-date
Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den Zeitraum für die Gewährung von Leistungen zu verlängern. Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2021
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