(1) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen gemäß § 10 und § 11 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG), LGBl. Nr. 14/2011, in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, oder Leistungen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß § 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) und Leistungen für Krankenhilfe gemäß § 10 Abs. 2 SHG, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, gewährt werden, sind diese Leistungen bei befristeter Gewährung bis zum jeweiligen Fristende, sonst längstens bis 31. Dezember 2021 weiter zu gewähren, wenn die nach diesen Gesetzen geforderten Voraussetzungen für deren Gewährung weiterhin gegeben sind. Für den Rückersatz und die Kostentragung solcher Leistungen sind die Bestimmungen des StMSG, in der Fassung in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020 bzw. des SHG in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020 anzuwenden.
(2) Die Behörde hat Leistungen gemäß § 10 und § 11 StMSG in der Fassung gemäß Abs. 1, die über den 31. Dezember 2021 hinaus zuerkannt sind, von Amts wegen mit 1. Jänner 2022 durch Bescheid in den Rahmen dieses Gesetzes überzuführen, sofern die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gemäß § 10 oder § 11 StMSG in der Fassung gemäß Abs. 1 sowie gemäß § 8 oder § 10 Abs. 2 SHG in der Fassung gemäß Abs. 1 sind, nach den Bestimmungen dieser Gesetze zu Ende zu führen. Diese Leistungen sind längstens bis zum 31. Dezember 2021 zu gewähren.
(4) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Förderung gemäß dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz (StWUG) gewährt wird, ist diese Förderung bis zum Ablauf des jeweiligen Förderungszeitraumes neben einer nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistung weiter zu gewähren.
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