§ 29 Strafbestimmungen
In Kraft seit 01. März 2022
Up-to-date
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. der Anzeige- oder Rückerstattungspflicht (§ 17) wiederholt nicht nachkommt;
2. durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen der Sozialunterstützung in Anspruch nimmt;
3. der Auskunftspflicht gemäß § 14 Abs. 4 und 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder diese verweigert.
(2) Verwaltungsübertretungen
1. gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro und
2. gemäß Abs. 1 Z 3 sind mit einer Geldstrafe bis zu 400 Euro
zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022
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