§ 28 § 28
In Kraft seit 01. März 2022
Up-to-date
Bescheide und Amtshandlungen, insbesondere auch die Aufnahme von Niederschriften über Anbringen, sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022
Rückverweise