§ 27 § 27
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Die den Gemeinden gemäß § 12 und § 16 Abs. 2 und 3 zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023
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