(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO, ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Unterstützungswürdigkeit der Bezugsberechtigten, der Gewährung, Ablehnung, Kürzung und Einstellung von Sozialunterstützungsleistungen, des Kostenersatzes sowie der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezuges insbesondere folgende personenbezogenen Datenarten automatisiert zu verarbeiten:
1. von den Bezugsberechtigten: Identifikationsdaten, Geschlecht, Personenstand, Gesundheitsdaten, Staatsbürgerschaft, aufenthaltsrechtlicher Status, Staatsangehörigkeit der leiblichen Eltern, Sprachkenntnisse, Integrationsverpflichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Grundwehrdienst, Zivildienst, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Verwandtschaftsdaten und Leistungsdaten, Identifikationsdaten von Vertretungsbefugten;
2. von der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, aufenthaltsrechtlicher Status, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen;
3. von ersatzpflichtigen Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten sowie Wert des Erbes bzw. Nachlasses (§ 19 Abs. 1 Z 2);
4. von Dienstgeberinnen/Dienstgebern der in Z 1 und Z 2 genannten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;
5. von Unterkunftgeberinnen/Unterkunftgebern und Hausverwaltungen der in Z 1 und Z 2 genannten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung.
Die jeweils Verantwortlichen können den anderen gemeinsam Verantwortlichen Zugriff auf ihre Daten gewähren, wenn diese für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(2) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem der gemeinsam Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(4) Die verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen den Sozialversicherungsträgern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, dem Österreichischen Integrationsfonds, den Organen des Bundes, insbesondere den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, dem Land zur Vollziehung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes und den Trägern der Sozialunterstützung zur Erbringung der Beratungs- und Betreuungsleistung (§ 12) elektronisch übermittelt werden, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Eine Datenübermittlung ist auch an Organe des Bundes und andere öffentliche Stellen im Rahmen der Vollziehung des Bundes sowie an das Land zulässig, soweit diese Daten zur Gewährung von Sozialleistungen, die mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind, erforderlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 105/2023, LGBl. Nr. 110/2023
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