§ 22 Kostentragung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Die Kosten
1. der Beratungs- und Betreuungsleistungen gemäß § 12 Abs. 1 sind von jenem Träger der Sozialunterstützung zu tragen, der sie zu erbringen hat;
2. der Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 sind vom Land oder der Stadt Graz zu tragen.
(2) Für die Tragung der übrigen Kosten der Leistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG), LGBl. Nr. 110/2023 , in der jeweils geltenden Fassung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023
Rückverweise
Keine Verweise gefunden