§ 21 Träger der Sozialunterstützung
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Träger der Sozialunterstützung sind das Land und die Stadt Graz.
(2) Wird das Land als Träger von Privatrechten tätig, besorgen diese Angelegenheiten – mit Ausnahme des § 12 – die Bezirkshauptmannschaften.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 90/2024
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