Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:
1. Wirtschaftsgemeinschaft : zwei oder mehrere Personen, die in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht (gänzlich/teilweise) gemeinsam führen. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Bezugsberechtigten nachzuweisen;
2. Bezugsberechtigte: Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden;
3. Bedarfsgemeinschaft: Gesamtheit der Bezugsberechtigten, die eine Wirtschaftsgemeinschaft oder Teil einer Wirtschaftsgemeinschaft sind;
4. Alleinstehende : Bezugsberechtigte, deren Wirtschaftsgemeinschaft keine andere Person angehört;
5. Alleinerziehende: Bezugsberechtigte, die mit zumindest einem minderjährigen Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, und keiner volljährigen Person, ausgenommen eigenen volljährigen Kindern, eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden;
6. minderjährige Bezugsberechtigte: minderjährige Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden, insbesondere in Wirtschaftsgemeinschaft mit Bezugsberechtigten lebende eigene Kinder bis höchstens zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für die Familienbeihilfe bezogen wird; diesen gleichgestellt sind minderjährige Enkelkinder und minderjährige Pflegekinder;
7. Höchstsätze : höchstens zuerkennbare monatliche Leistungen der Sozialunterstützung für den allgemeinen Lebensunterhalt und den Wohnbedarf (§ 8 Abs. 3 Z 1 bis 3);
8. Drittstaatsangehörige : Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
9. allgemeiner Lebensunterhalt : regelmäßig wiederkehrender Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe;
10. Wohnbedarf: regelmäßig wiederkehrender, erforderlicher Aufwand für Miete, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben;
11. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung : erforderliche Sachleistungen und Vergünstigungen bei Krankheit (sowie einer Zahnbehandlung oder eines Zahnersatzes), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen/Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen;
12. stationäre Einrichtungen : Pflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ausgenommen Kurzzeit-Eltern-Kind-Unterbringungen, der Behindertenhilfe gemäß § 18 StBHG, zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen sowie andere Einrichtungen, in denen der allgemeine Lebensunterhalt und der Wohnbedarf gewährleistet sind, ausgenommen Frauenschutzeinrichtungen nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz, Kranken- und Kuranstalten und diesen vergleichbare Einrichtungen wie Einrichtungen der Kurzzeitpflege.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 12/2023
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