(1) Ersatz ist zu leisten:
1. im Umfang der gewährten Leistungen gemäß § 8 und § 10 von den Bezugsberechtigten, soweit sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangt sind;
2. im Umfang der Ersatzpflicht gemäß Z 1 von den Erbinnen/Erben höchstens bis zum Wert ihres Erbes sowie vom ruhenden Nachlass entsprechend den erbrechtlichen Bestimmungen, wenn die Erbschaft nicht angetreten wird;
3. von der Geschenknehmerin/vom Geschenknehmer, soweit die/der Bezugsberechtigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn oder während der Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes oder dem Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt.
(2) Für gewährte Leistungen der Sozialunterstützung an eine Bedarfsgemeinschaft für Zeiten, in denen eine Bezugsberechtigte/ein Bezugsberechtigter/mehrere Bezugsberechtigte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätten und ihnen dieser nachträglich ausbezahlt wurde, sind alle Bezugsberechtigten solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch besteht in voller Höhe der gewährten Leistungen, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht.
(3) Über die Ersatzpflicht entscheidet die Behörde mit Bescheid.
(4) Ansprüche gegen Dritte gehen mit Verständigung des verpflichteten Dritten im Ausmaß der gewährten Leistungen der Sozialunterstützung auf den Träger der Sozialunterstützung über, wenn er die Abtretung in Anspruch nimmt.
(5) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Sozialunterstützung gewährt wurden, drei Jahre verstrichen sind. § 1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(6) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist abzusehen, wenn die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und/oder der Unterhalt ihrer Angehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person gefährdet wäre oder wenn damit unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden wären. § 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 90/2024
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