§ 18 Einbehalt
In Kraft seit 01. März 2022
Up-to-date
Bereits gewährte Leistungen gemäß § 8 sind von den nächstfolgenden Leistungen einzubehalten, soweit
1. sie die auf Grund einer Kürzung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 festgelegte Höhe überschritten haben;
2. eine fristgerechte Änderung der Leistung gemäß § 16 Abs. 9 oder in den Fällen gemäß § 8 Abs. 9 nicht möglich war;
3. eine Rückerstattungspflicht gemäß § 15 Abs. 3 oder § 17 Abs. 2 besteht.
§ 17 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022
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