(1) Der Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:
1. von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß § 8 Abs. 9;
2. von den Erbinnen/Erben und dem ruhenden Nachlass alle für Ersatzansprüche gemäß § 19 maßgeblichen Umstände.
(2) Bereits gewährte Leistungen gemäß § 8 und § 10 sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten, wenn
1. die Anzeigepflicht nach Abs. 1 verletzt wurde;
2. aufgrund von bewusst unwahren Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen Leistungen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden;
3. trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten die Leistung vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnte;
4. wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels Leistungen weitergewährt wurden und das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Über die Rückerstattung hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Die Rückerstattung kann in maximal sechs Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.
(4) Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn
1. durch sie die Erreichung der Ziele gemäß § 1 gefährdet wäre oder
2. sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder
3. das Rückerstattungsverfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht gewährten Sozialunterstützung steht.
(5) Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 90/2024
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