(1) Das Arbeitsmarktservice hat der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung sowie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln:
1. Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen,
2. Beginn des Bezuges von Leistungen durch das Arbeitsmarktservice und voraussichtlicher Gewährungszeitraum,
3. Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe,
4. Beginn und Ende der Arbeitsuche (Vormerkzeit),
5. Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges bzw. des Endes der Vormerkung der Arbeitsuche,
6. Art, Beginn und Ende von verhängten Sanktionen gemäß § 10, § 11 und § 49 AlVG,
7. Gutachten und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit.
(2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde (§ 26) die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, eine Abfragemöglichkeit nach Abs. 3 nicht besteht oder nicht zu vollständigen Ergebnissen führt:
1. Fremdenbehörden über Daten aus fremdenpolizeilichen und niederlassungsrechtlichen Verfahren;
2. Landesbehörden über Leistungen der Grundversorgung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Wohnunterstützung und sonstiger Leistungen zur Deckung des Lebens- und Wohnbedarfs;
3. Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung und nach dem BPGG sowie Versicherungsverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse betreffen;
4. Sozialministeriumservice über Art und Höhe von Geld- und Sachleistungen;
5. Gerichte über anhängige Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten, in Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen, ausgenommen Auskünfte aus Pflegschaftsakten;
6. Abgabenbehörden des Bundes über Ansprüche und Leistungen und alle Tatsachen, die für die Berechnung der Leistung, von Ersatzansprüchen sowie zur (verwaltungs-)strafrechtlichen Verfolgung notwendig sind;
7. Krankenanstaltenträger über Ansprüche und Leistungen;
8. Versicherungen über Ansprüche und Leistungen.
(3) Die Behörde (§ 26) ist ermächtigt, soweit dies zur zur Feststellung der Voraussetzungen, der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung, von Kostenersatzpflichten oder zur Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezuges erforderlich ist
1. Transparenzportalabfragen durchzuführen (§ 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012);
2. Verknüpfungsanfragen aus dem zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes durchzuführen (§ 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991).
(4) Dienstgeberinnen/Dienstgeber und Unterkunftgeberinnen/Unterkunftgeber und Hausverwaltungen von Bezugsberechtigten sowie Dienstgeberinnen/Dienstgeber einer ersatzpflichtigen Person haben der Behörde zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung und einer Ersatzpflicht innerhalb einer angemessenen, mindestens einwöchigen Frist über alle Tatsachen, die das Dienst- oder Bestandverhältnis oder die Ersatzpflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat im Ersuchen jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.
(5) Personen, deren Einkommen gemäß § 6 Abs. 1 zu berücksichtigen ist, oder die gemäß § 19 ersatzpflichtig sind, haben zum Zweck der Prüfung des Bestehens eines Leistungsanspruches oder einer Ersatzpflicht auf schriftliches Ersuchen der Behörde die erforderlichen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen.
(6) Der Österreichische Integrationsfonds hat der Behörde die zur Feststellung einer Pflichtverletzung gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 erforderlichen Auskünfte und personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022
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