§ 12 Beratungs- und Betreuungsleistungen
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Bezugsberechtigte, denen Leistungen gemäß § 8 gewährt werden, können zur sozialen Stabilisierung und zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit verpflichtet werden, Beratungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Erbringung der Beratungs- und Betreuungsleistungen obliegt für das Gebiet der Stadt Graz dieser, sonst dem Land.
(2) Das Land und die Stadt Graz können Beratungsleistungen sowie Hilfe in besonderen Lebenslagen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung fördern oder selbst erbringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023
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