(1) Die Kosten einer einfachen Bestattung können für alle verstorbenen Personen übernommen werden, soweit diese nicht aus dem Nachlass getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.
(2) Als Bestattungsaufwand können auch Kosten einer Überführung innerhalb von Österreich oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären Interessen begründet ist.
(3) Auf Leistungen nach Abs. 1 und 2 besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024, LGBl. Nr. 10/2026
§ 32a StSUG · StSUG · Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
§ 32a Inkrafttreten von Novellen
…27 mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 treten § 9, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 6 und § 21 mit 1. Jänner 2025 in…
§ 31 Übergangsbestimmungen
…1) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen gemäß § 10 und § 11 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG), LGBl. Nr. 14/2011, in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, oder Leistungen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf…
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