§ 11 Bestattungsaufwand
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die Kosten einer einfachen Bestattung können für alle verstorbenen Personen auf Grundlage des Privatrechts übernommen werden, soweit diese nicht aus dem Nachlass getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.
(2) Als Bestattungsaufwand können auch Kosten einer Überführung innerhalb von Österreich oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären Interessen begründet ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
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