§ 10 Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härten
In Kraft seit 01. Juli 2021
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Zur Vermeidung besonderer Härten sind Zusatzleistungen zu gewähren, soweit der tatsächliche Bedarf durch die gewährten Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht gedeckt ist und dies von den Bezugsberechtigten nachgewiesen wird. Zusatzleistungen sind als Sachleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu gewähren.
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