StSBG 2017
(1) Die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 11 einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
1.ein Konzept (Sicherheitskonzept) zur Verhütung schwerer Unfälle und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 umgesetzt wurde;
2. die Gefahren schwerer Unfälle und mögliche Unfallszenarien ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden;
3. die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;
4.ein interner Notfallplan nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 vorliegt und darin Angaben für die Erstellung des externen Notfallplans gemacht werden;
5. den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen bereitgestellt werden, um Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe treffen zu können.
(2) Der Sicherheitsbericht ist binnen folgender Fristen der Behörde zu übermitteln:
1. bei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme;
2. bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von zwei Jahren, ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.
(3) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 hat den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neuesten Stand anzupassen:
1. in regelmäßigen, jedoch fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitintervallen;
2. bei Vorliegen neuer Sachverhalte oder neuer sicherheitstechnischer Erkenntnisse, beispielsweise aufgrund der Analyse von Unfällen oder nach Möglichkeit auch von „Beinaheunfällen“;
3. nach einem schweren Unfall;
4. bei Vorliegen aktueller Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren;
5. nach Aufforderung durch die Behörde, wenn neue Sachverhalte oder sicherheitstechnische Erkenntnisse (Z 2) oder aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren (Z 4) vorliegen.
Der aktualisierte Sicherheitsbericht oder aktualisierte Teile davon sind der Behörde unverzüglich zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2025
§ 7 StSBG 2017 · StSBG 2017 · Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017
§ 7 § 7
…gemäß § 4 , das Sicherheitskonzept ( § 5 ), das Sicherheitsmanagementsystem, und bei Betrieben gemäß § 2 Z 3 den Sicherheitsbericht ( § 6 ) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs über die Einzelheiten dieser Überarbeitungen zu…
§ 11 § 11
…der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall, 2. die Form und den Inhalt, a) des Sicherheitskonzeptes ( § 5 ), b) des Sicherheitsberichtes ( § 6 ), c) des internen Notfallplanes ( § 8 ), 3. die Kriterien für die nach diesem Gesetz zu erstattenden Berichte und Meldungen und 4. die Angaben zur…
§ 15 § 15
…Abs. 5 überprüft und an den neuesten Stand anpasst; 5. eines Betriebes gemäß § 2 Z 3 der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt, oder den Sicherheitsbericht nicht rechtzeitig gemäß § 6 Abs. 2 der Behörde übermittelt oder den Sicherheitsbericht nicht gemäß…
§ 19 § 19
…Inkrafttreten von Novellen In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2025 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 20 und § 6 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Mai 2025 , in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2025…
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