StSBG 2017
(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (Anhang 2) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
(2) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat auf Verlangen der Behörde, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß § 10 nachzuweisen, dass alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 getroffen wurden.
§ 15 StSBG 2017 · StSBG 2017 · Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017
§ 15 § 15
…Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen ( § 3 Abs. 1 ); 2. der Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen gemäß § 4 Abs. 1 an die Behörde nicht oder nicht fristgerecht nachkommt…
Rückverweise