LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017§ 14

§ 14Landeswarnzentrale

In Kraft seit 07. Juli 2017
Up-to-date

Die Behörde hat die Landeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß der Auswirkungen abzuschätzen. Im Fall zu erwartender Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus hat die Landeswarnzentrale die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unverzüglich sachdienlich zu unterstützen.

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