(1) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit/Beschäftigung, Freizeit und Bildung, aus. Die konkreten Tätigkeiten bestehen in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention. Bei Bedarf übernehmen Fach-Sozialbetreuer/-innen eine weiter gehende oder gänzliche stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.
(2) Sie verfügen in folgenden Bereichen über spezifische Kompetenzen:
1. soziale Bedürfnisse: Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben und Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität,
2. Beschäftigung/Arbeit: Interessenabklärung, Förderung und Training,
3. Freizeit: Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste,
4. Bildung – Persönlichkeitsentfaltung: Einsatz musisch-kreativer Mittel und Bewegung. Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung und
5. kritische Lebensereignisse: Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (z. B. von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung.
(3) Pflegerische Aufgaben nehmen Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BA entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG wahr.
(4) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB leisten Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsberufe einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle des pflegerischen Anteils treten bei Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.
(5) In jenen Bereichen, für deren eigenverantwortliche Durchführung Diplom-Sozialbetreuer/-innen kompetent sind, leisten Fach-Sozialbetreuer/-innen Unterstützung und führen Teilaufgaben aus.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022
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