(1) Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich A gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen unselbstständigen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach dem GuKG umfasst, welche die Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A auf Grund ihrer Ausbildung zur Pflegeassistentin/zum Pflegeassistent nach dem GuKG haben.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Dieser Bereich umfasst
1. präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung,
2. Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen,
3. Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter,
4. individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter,
5. Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen,
6. Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern/Laienhelferinnen und
7. Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022
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