§ 8 TeilnehmerInnenzahl, Dauer der Unterrichtseinheiten
In Kraft seit 24. März 2009
Up-to-date
(1) Die Anzahl der Auszubildenden pro Lehrgang, Kurs und Modul ist von der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geregelten Unterrichts festzulegen.
(2) Eine theoretische Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. Eine praktische Unterrichtseinheit dauert 60 Minuten.
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