(1) Fach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von -Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung.
(2) Im Vordergrund steht die Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.
(3) Fach-Sozialbetreuer/-innen erfassen die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter bzw. benachteiligter Menschen ganzheitlich und entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen. Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie lebenswerten sozialen Umfeldes und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in Würde.
(4) Fach-Sozialbetreuer/-innen arbeiten mit allen Bezugspersonen der unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, insbesondere – je nach Bedarf – mit Experten/Expertinnen aus den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege.
(5) In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind Fach-Sozialbetreuer/-innen den allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet:
1. Normalisierung der Lebensbedingungen,
2. Integration und
3. Selbstbestimmung.
(6) Fach-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen:
2. Behindertenarbeit (BA) oder
3. Behindertenbegleitung (BB).
(7) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über die Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG.
(8) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer/-in ist 18 Jahre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022, LGBl. Nr. 67/2025
§ 22a StSBBG · StSBBG · Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 22a Inkrafttreten von Novellen
…das ist der 26. November 2016 , in Kraft. (5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 13 Abs. 7 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 7. April 2020 , in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. (6) In…
§ 2 Allgemeines
…1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/-innen ausgeführt werden können (§§ 7 bis 9). Auf Grund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung der Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen besitzen sie aber eine höhere Selbstständigkeit und…
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